- Nachnahme
- I. Postwesen:Einziehungsverfahren durch die Post, vgl. ⇡ Inkassogeschäft.- Jeder Sendung muss eine ausgefüllte Zahlkarte beigefügt werden. Dabei ist der Nachnahmebetrag um die Zahlkartengebühr zu kürzen. Die Post haftet dem Absender dafür, dass der Nachnahmebetrag bei der Auslieferung der Sendung eingezogen und ordnungsgemäß übermittelt wird (§ 15 PostG).II. Buchung:Da bei einer N. der Besteller beim Empfang der Sendung neben den reinen Warenkosten auch die Nachnahmepostgebühr zu entrichten hat, sind zwei Buchungssätze möglich: (1) Buchung von Warenkosten und Nachnahmegebühr auf Wareneinkaufskonto; (2) Belastung der Warenkosten auf Wareneinkaufskonto und der Nachnahmegebühr auf Konto Warenbezugskosten.- Vgl. auch ⇡ Beschaffungskosten. Da die Anschaffungskosten gemäß § 255 I HGB auch die Bezugskosten umfassen, müssen im Fall (2) die beiden Konten zum Abschluss in der Schlussbilanz wieder zusammengefasst werden.III. Umsatzsteuerrecht:Der vom Empfänger entrichtete Nachnahmebetrag gehört zum ⇡ Entgelt, ungeachtet einer Kürzung durch die Post um die Zahlkarten- oder Postanweisungsgebühr für die Rücküberweisung.
Lexikon der Economics. 2013.